Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 6. Abschnitt - Abwasserbeseitigung (§§ 45a - 45k) |
(1) Die oberste Wasserbehörde arbeitet im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Abwasserbeseitigungspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aus. In diesen Plänen sind insbesondere Lage, Einzugsbereich und Träger der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der überörtlichen Zu- und Ableitungssammler festzulegen. Die Pläne sollen ferner die vorgesehene Reinigungsleistung sowie die für die Ausführung der Anlagen vorgesehenen Fristen ausweisen. Die Abwasserbeseitigungspläne können für verbindlich erklärt werden.
(2) Für die Aufstellung und Verbindlicherklärung gelten § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 des Landesplanungsgesetzes. Die in den Abwasserbeseitigungsplänen ausgewiesenen Einzugsbereiche sind bei Verbindlicherklärung in der Rechtsverordnung zu beschreiben. Ihre ungefähre Beschreibung genügt, wenn sie in Karten dargestellt sind, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden.
(3) Erstreckt sich der durch einen verbindlichen Abwasserbeseitigungsplan festgelegte Einzugsbereich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, haben die beteiligten Gemeinden, die zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, die Aufgaben nach § 45b Abs. 2 in einer der öffentlich-rechtlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung findet, gemeinsam zu erfüllen. Die Fristsetzung nach § 11 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit erfolgt durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
Literatur im Internet zu § 45d WasserG
Querverweise
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