Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   6. Abschnitt - Abwasserbeseitigung (§§ 45a - 45k)   

§ 45k
Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Gewässer, der Abwasseranlagen und der in Abwasseranlagen arbeitenden Personen, durch Rechtsverordnung Anforderungen festzulegen, insbesondere Stoffe oder Stoffgruppen zu bestimmen, deren Einleitung oder Einbringung in öffentliche Abwasseranlagen überhaupt oder bei Überschreitung gewisser Grenzen untersagt ist oder einer Genehmigung der für die Zulassung der Abwasseranlage zuständigen Behörde bedarf. Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Die Verordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, soweit Regelungen des Arbeitsschutzes getroffen werden.

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Literatur im Internet zu § 45k WasserG

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