Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62)   

§ 48
Unterhaltung von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern

(1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten, zu sichern und zu betreiben, daß der Zustand des Gewässers möglichst nicht beeinträchtigt wird.

(2) Eigentümer und Besitzer einer Anlage haben dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Anlage verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.

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Literatur im Internet zu § 48 WasserG

Querverweise

Auf § 48 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
          § 58 (Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden)
          § 59 (Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer)
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