Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
| 1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62) |
(1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten, zu sichern und zu betreiben, daß der Zustand des Gewässers möglichst nicht beeinträchtigt wird.
(2) Eigentümer und Besitzer einer Anlage haben dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Anlage verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.
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Querverweise
Auf § 48 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- WasserG
- Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme