Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 49
Träger der Unterhaltungslast (zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist Aufgabe des Landes.

(2) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Gemeinden.

(3) Bei Umstufungen geht die gesetzliche Unterhaltungslast auf den neuen Träger über.

(4) Die Unterhaltung der privaten Gewässer obliegt dem Eigentümer des Gewässerbettes; ist weder das Land, eine Gebietskörperschaft, ein Wasser- und Bodenverband noch ein Zweckverband Träger der Unterhaltungslast, so ist vom 1. Januar 1965 an § 29 Abs. 1 WHG maßgebend.

(5) Das Land und die in Absatz 4 genannten Körperschaften können abweichend von den Absätzen 1 bis 4 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Unterhaltungslast übernehmen. Vereinbarungen, an denen das Land nicht beteiligt ist, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde.

(6) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gräben obliegt, soweit am Gewässerbett Privateigentum besteht, dem Eigentümer, sonst den Anliegern. Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(7) Der Träger der Unterhaltungslast besichtigt regelmäßig nach vorheriger Unterrichtung der Wasserbehörde die Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Vorländer, Dämme und Anlagen sowie die Überschwemmungsgebiete.

Literatur im Internet zu § 49 WasserG

Querverweise

Auf § 49 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
          § 50 (Besorgung der Unterhaltungsarbeiten)
        Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen
          § 68a (Naturnahe Entwicklung)
        Dämme
          § 71 (Träger der Unterhaltungslast)
     
      Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr
        § 82 (Allgemeine Gewässeraufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 49 WasserG:

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