Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12) |
Für das öffentliche Eigentum des Landes und der Gemeinden am Bett eines öffentlichen Gewässers gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Grundeigentum nur, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen. Über öffentliches Eigentum kann durch Privatrechtsgeschäft nicht verfügt werden.
Rechtsprechung zu § 5 WasserG
Literatur im Internet zu § 5 WasserG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5 WasserG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- §§ 903 ff (Befugnisse des Eigentümers)
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