Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12)   
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Öffentliches Eigentum am Bett öffentlicher Gewässer

Für das öffentliche Eigentum des Landes und der Gemeinden am Bett eines öffentlichen Gewässers gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Grundeigentum nur, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen. Über öffentliches Eigentum kann durch Privatrechtsgeschäft nicht verfügt werden.

Literatur im Internet zu § 5 WasserG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 WasserG:

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