Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 52
Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände

Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand beseitigt, so haben ihm die in den §§ 6 und 7 des Polizeigesetzes bezeichneten Personen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Literatur im Internet zu § 52 WasserG

Querverweise

Auf § 52 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Dämme
          § 70 (Unterhaltung und Ausbau von Schutzdämmen)

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