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Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum (§§ 1 - 11)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 6
Öffentliches Eigentum am Bett der öffentlichen Gewässer

1Für das öffentliche Eigentum des Landes und der Gemeinden am Bett eines öffentlichen Gewässers gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Grundeigentum nur, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen. 2Über öffentliches Eigentum kann durch Privatrechtsgeschäft nicht verfügt werden.

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