Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12) |
Rechtsprechung zu § 6 WasserG
Literatur im Internet zu § 6 WasserG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 WasserG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- §§ 903 ff (Befugnisse des Eigentümers)
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