Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12)   
§ 6
Eigentumsverhältnisse der privaten Gewässer

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Eigentumsverhältnisse am Bett der privaten Gewässer bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 6 WasserG

Literatur im Internet zu § 6 WasserG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 6 WasserG:

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