Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
| 1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62) |
(1) Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung des Gewässers erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken sowie das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flußeinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken und Schiffahrtszeichen durch die dazu Berechtigten zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung des Gewässers oder das Anbringen der Markierungen unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Benutzer zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder daß ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden.
(3) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Der Träger der Unterhaltungslast hat dem Duldungspflichtigen die beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen. Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
Rechtsprechung zu § 60 WasserG
1 Entscheidungen zu § 60 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.08.1987 - 2 S 1318/85
Berechnung eines Erschließungsbeitrags
Literatur im Internet zu § 60 WasserG
Querverweise
- WasserG
- Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
- Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
- § 47 (Umfang der Unterhaltung, Ausführung der Unterhaltungsarbeiten (zu § 28 WHG))
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- §§ 903 ff (Befugnisse des Eigentümers)
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