Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 60 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 4 - Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen (§§ 54 - 64)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 60
Dämme

(1) Für Dämme, die wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen, gelten die Bestimmungen über Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer entsprechend, soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen ist.

(2) 1Die Unterhaltung eines Damms umfasst die Erhaltung des Zustands, in den der Damm zur Erreichung seines Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. 2Die Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für notwendig hält.

(3) Der Träger der Unterhaltungslast hat die Dämme zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zum Schutz gegen Hochwasser notwendig ist.

(4) Dämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

(5) 1Entlang des landseitigen Dammfußes ist ein Streifen mit einer Breite von mindestens drei Metern von Anlagen und Hindernissen freizuhalten, die die Dammunterhaltung und -sicherung beeinträchtigen können. 2§ 29 Absatz 5 gilt entsprechend.

Querverweise

Auf § 60 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Zuständigkeit und Verfahren
        Allgemeine Verfahrensbestimmungen
          § 91 (Datenverarbeitung (zu § 88 WHG))
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