Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 61 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 4 - Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen (§§ 54 - 64)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 61
Unterhaltungslast für Dämme

(1) 1Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verpflichtungen zur Unterhaltung von Dämmen bleiben aufrechterhalten. 2Im Übrigen obliegt die Unterhaltung von Dämmen dem, der den Damm bisher unterhalten hat. 3Lässt sich der Träger der Unterhaltungslast nicht feststellen, so sind die Eigentümer und Besitzer der durch einen Damm geschützten Grundstücke zur Unterhaltung verpflichtet.

(2) Die in der Anlage 5 zu diesem Gesetz aufgeführten Dämme am Rhein und an der Mündungsstrecke des Neckars werden vom Land unterhalten.

(3) § 40 Absatz 2 WHG und § 32 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(4) 1Ist streitig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau eines Damms oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus obliegen, so entscheidet die Wasserbehörde. 2Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung oder des Ausbaus sowie der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus.

(5) 1Ist streitig, wer zur Unterhaltung eines Damms verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig bis zur Feststellung der Unterhaltungslast der Gemeinde. 2Der Träger der Unterhaltungslast hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Querverweise

Auf § 61 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

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