Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
| 2. Abschnitt - Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen (§§ 63 - 68b) |
(1) Der Träger der Unterhaltungslast hat, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluß im Rahmen eines ökologisch verträglichen Hochwasserschutzes sowie für eine naturnahe Entwicklung des Gewässers notwendig ist, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.
(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau erwachsenden Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.
(3) Die §§ 50, 51 und 53 gelten entsprechend.
(4) Der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Wasserbecken, die überwiegend dem Hochwasserschutz oder der Niederwasseraufbesserung dienen und überörtliche Bedeutung haben, ist Aufgabe des Landes oder der zu diesem Zweck bestehenden oder gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Literatur im Internet zu § 63 WasserG
Querverweise
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