Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   2. Abschnitt - Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen (§§ 63 - 68b)   
§ 64
Planfeststellung, Genehmigung

(1) Die Planfeststellung für Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von acht Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Ausbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

(2) Der Plan für sonstige Vorhaben darf nicht festgestellt werden, soweit von dem beabsichtigten Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für Rechte anderer zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden können. Die Planfeststellung erfolgt unbeschadet privater Rechte Dritter.

(3) Der Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist.

(4) Die §§ 10 und 11 WHG gelten für die Planfeststellung entsprechend.

(5) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Vorhaben an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, soweit das Vorhaben den naturnahen Ausbau eines Gewässers bezweckt. Im übrigen gilt § 74 Abs. 7 LVwVfG.

 

Hinweis der Redaktion zu Absatz 1 Sätze 2 und 3:

Artikel 2 des Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 11.10.2005 (GBl. S. 668), das durch seinen Artikel 1 die Sätze 2 und 3 in § 64 Absatz 1 WasserG eingefügt hat, bestimmt:

    "Artikel 1 gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden und noch nicht außer Kraft getreten sind."

Rechtsprechung zu § 64 WasserG

6 Entscheidungen zu § 64 WasserG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 64 WasserG

Querverweise

Auf § 64 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Abwasserbeseitigung
          § 45e (Planfeststellung, Genehmigung)
     
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen
          § 68a (Naturnahe Entwicklung)
        Dämme
          § 70 (Unterhaltung und Ausbau von Schutzdämmen)

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