Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   2. Abschnitt - Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen (§§ 63 - 68b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 66
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus

(1) Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, daß der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Benutzer zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder daß Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. § 62 gilt entsprechend.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

Literatur im Internet zu § 66 WasserG

Querverweise

Auf § 66 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen
          § 68a (Naturnahe Entwicklung)

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