Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 67 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 5 - Hochwasserschutz (§§ 65 - 69)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 67
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

(1) 1Die staatlichen Behörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes wirken bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie der Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) mit. 2Insbesondere unterstützen sie die Flussgebietsbehörden und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

(2) 1Sonstige Planungs- und Vorhabenträger haben den Flussgebietsbehörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie der Risikomanagementpläne benötigen. 2Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.

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