Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 68 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73) |
Abschnitt 5 - Hochwasserschutz (§§ 65 - 69) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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§ 68
Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen (zu §§ 82 und 83 WHG)
(1) Die Veröffentlichungen nach § 83 Absatz 4 WHG erfolgen durch die Flussgebietsbehörde durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger.
(2) Die oberste Wasserbehörde stellt die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau und deren Aktualisierungen fest und veröffentlicht sie sowie deren Aktualisierungen durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger.
(3) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie deren Aktualisierungen werden bei den Flussgebietsbehörden zur Einsicht ausgelegt.
Rechtsprechung zu § 68 WasserG
Entscheidung zu § 68 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage