Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   2. Abschnitt - Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen (§§ 63 - 68b)   
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Naturnahe Entwicklung

(1) Der Träger der Unterhaltungslast nach § 49 Abs. 1 und 2 hat, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, die Aufgabe, bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen. Hierzu sind Gewässerentwicklungspläne aufzustellen.

(2) § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 66 gelten entsprechend. § 31 WHG und § 64 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(3) Das Land beteiligt sich an den Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Art und den Umfang der für eine naturnahe Entwicklung erforderlichen Maßnahmen erlassen.

Literatur im Internet zu § 68a WasserG

Querverweise

Auf § 68a WasserG verweisen folgende Vorschriften:

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