Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   2. Abschnitt - Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen (§§ 63 - 68b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 68b
Gewässerrandstreifen

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer.

(2) Im Außenbereich umfassen die Gewässerrandstreifen die an das Gewässer landseits der Böschungsoberkante angrenzenden Bereiche in einer Breite von zehn Metern. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

1. breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist,
2. schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des Absatzes 1 vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(3) In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher außerhalb von Wald zu erhalten, soweit die Entfernung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Rückführung von Acker- in Grünlandnutzung ist anzustreben. Um die Ziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 WHG zu erreichen, kann die Wasserbehörde die Rückführung von Ackerland in Grünland anordnen und den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln beschränken, wenn diese Maßnahmen in einem Maßnahmenprogramm nach § 3c Abs. 1 enthalten sind.

(4) In den Gewässerrandstreifen sind verboten

1. der Umbruch von Grünland,
2. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen deren Transport auf öffentlichen Straßen und, soweit erforderlich, der Umgang in standortgebundenen Anlagen,
3. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.

(5) Das Land gewährt Ausgleichsleistungen für nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans vertraglich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Gewässerrandstreifen und anderen gewässernahen Bereichen. Das Umweltministerium und das Ministerium Ländlicher Raum regeln durch gemeinsame Verwaltungsvorschrift das Verfahren der Festlegung der Ausgleichsleistungen nach der Landschaftspflegerichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Im Innenbereich soll die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m festsetzen. Sie kann durch Rechtsverordnung die Gewässerrandstreifen schmaler festsetzen oder von den Verboten des Absatzes 4 abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen des Absatzes 1 vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. § 82 gilt entsprechend.

(7) Die Ortspolizeibehörde kann von den Regelungen der Absätze 3 und 4 und von den Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 3 und 4 Ausnahmen zulassen.

(8) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 3 und 4 oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Beschränkungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten. § 20 WHG gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 68b WasserG

Querverweise

Auf § 68b WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Zuständigkeit und Verfahren
        Verfahren
          Besondere Bestimmungen
            § 110 (Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen)
     
      Straf- und Bußgeldbestimmungen
        § 120 (Ordnungswidrigkeiten)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 68b WasserG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht