Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 69 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 5 - Hochwasserschutz (§§ 65 - 69)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 69
Wasserbuch (zu §§ 87 und 21 WHG)

(1) Die Wasserbücher werden von der unteren Wasserbehörde elektronisch angelegt und geführt.

(2) In das Wasserbuch sind neben den in § 87 Absatz 2 WHG aufgeführten Rechtsverhältnissen Heilquellenschutzgebiete einzutragen.

(3) 1Nach § 21 WHG angemeldete alte Rechte und alte Befugnisse werden nur in das Wasserbuch eingetragen, wenn ihr Bestehen vom Antragsteller nachgewiesen ist. 2Für die Erbringung des Nachweises haben die Behörden Akteneinsicht zu gewähren. 3Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

(4) 1Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. 2Zu diesem Zweck haben die Behörden die in Absatz 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse, soweit erforderlich unter Anschluss der Akten und Pläne, der unteren Wasserbehörde mitzuteilen.

Querverweise

Auf § 69 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Zuständigkeit und Verfahren
        Allgemeine Verfahrensbestimmungen
          § 91 (Datenverarbeitung (zu § 88 WHG))
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht