Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12)   
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Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstands bestimmt.

(2) Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die festgesetzte Uferlinie bleibt maßgebend, bis sie geändert oder aufgehoben wird.

Rechtsprechung zu § 7 WasserG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Zweitwohnungssteuer für Boote, 15.1.97 (VBlBW 1997, 228)
    § 6 IV KAG, Steuerhoheit der Gemeinde ist auf das Gemeindegebiet beschränkt (§ 2 I GemO), Uferlinie (§ 7 I WasserG) ist Grenze der Gemeinden zum Bodensee hin

Literatur im Internet zu § 7 WasserG

Querverweise

Auf § 7 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Straf- und Bußgeldbestimmungen
        § 120 (Ordnungswidrigkeiten)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 123a (Eigentum an Uferstreifen im Geltungsbereich des früheren württembergischen Wassergesetzes)

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