Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
| 3. Abschnitt - Dämme (§§ 69 - 74) |
(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verpflichtungen zur Unterhaltung von Schutzdämmen bleiben aufrechterhalten. Im übrigen obliegt die Unterhaltung von Schutzdämmen dem, der den Damm bisher unterhalten hat. Läßt sich der Träger der Unterhaltungslast nicht feststellen, so sind die Eigentümer und Besitzer der durch einen Damm geschützten Grundstücke zur Unterhaltung verpflichtet; § 51 gilt entsprechend.
(2) Die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Schutzdämme am Rhein und an der Mündungsstrecke des Neckars (Hauptdämme) werden vom Land unterhalten.
(3) § 49 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Ist streitig, wer zur Unterhaltung eines Damms verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig der Gemeinde. Der Träger der Unterhaltungslast hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(5) Haben sich die wasserwirtschaftliche Bedeutung eines Schutzdammes oder die Bedürfnisse der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wesentlich geändert, so soll der Schutzdamm nach Anhörung der beteiligten Träger der Unterhaltungslast in das Verzeichnis nach Absatz 2 aufgenommen oder aus dem Verzeichnis gestrichen werden; darüber beschließt die Landesregierung. Der Beschluß wird im Gesetzblatt bekanntgemacht. Ein aus dem Verzeichnis gestrichener Schutzdamm wird von den Eigentümern und Besitzern der durch den Damm geschützten Grundstücke unterhalten. § 51 gilt entsprechend.
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