Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 72 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 7 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 70 - 73)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 72
Leistung der Entschädigung

(1) Der Begünstigte darf mit den Arbeiten, die auf Grund einer Duldungsverpflichtung gegen Entschädigung auf den Grundstücken oder an Anlagen anderer auszuführen sind, nicht beginnen, bevor er die Entschädigung geleistet hat, es sei denn, dass der Duldungspflichtige zustimmt.

(2) 1Lässt sich der durch die Ausführung der Arbeiten erwachsende Schaden im Voraus nicht genau berechnen, so ist die Entschädigung von der für die Duldungsverpflichtung zuständigen Behörde annähernd zu ermitteln und vorläufig festzusetzen. 2Ist anzunehmen, dass dem Duldungspflichtigen außer dem durch die Belastung erwachsenden und vor der Inangriffnahme der Arbeiten zu ersetzenden Schaden im Zusammenhang mit der Ausführung, dem Betrieb und der Unterhaltung der Anlagen weitere wirtschaftliche Nachteile entstehen können, so hat die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde auf Antrag des Duldungspflichtigen dem Begünstigten aufzugeben, für diese Nachteile vor Beginn der Arbeiten Sicherheit zu leisten.

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