Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   3. Abschnitt - Dämme (§§ 69 - 74)   

§ 72

(aufgehoben)

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