Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
| 4. Abschnitt - Gemeinsame Vorschrift für oberirdische Gewässer und Dämme (§ 75) |
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Wasserschutzes und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz des Gewässerbetts und der Ufer, der Vorländer und der Dämme gegen Beschädigungen treffen.
Literatur im Internet zu § 75 WasserG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 75 WasserG:
- Polizeigesetz (PolG)
- Die Organisation der Polizei
- Die Polizeibehörden
- Aufbau
- § 62 IV 1 (Allgemeine Polizeibehörden)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 44 III 1 (Leitung der Gemeindeverwaltung)
Rechtsberatung
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