Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 77 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 5 - Gewässeraufsicht (§§ 75 - 79)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 77
Erfassung der Wasserentnahmen

(1) 1Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutagefördert, zutageleitet oder ableitet, hat die Anlage mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. 2Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. 3Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die Wasserbehörde festgelegt werden.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

1. welche Geräte einzubauen sind und in welcher Form die Messergebnisse aufzuzeichnen und wie lange sie aufzubewahren sind,
2. in welchen Fällen auf Geräte verzichtet werden kann,
3. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen zu übermitteln sind.

Rechtsprechung zu § 77 WasserG

Entscheidung zu § 77 WasserG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 77 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht