Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80)   
   2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80)   
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Überschwemmungsgebiete

(1) Als Überschwemmungsgebiete gelten im Außenbereich, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern,
2. Gebiete, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, und
3. Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) Überschwemmungskernbereiche sind diejenigen Teile von Überschwemmungsgebieten, die bei einem zehnjährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. In Überschwemmungskernbereichen ist der Umbruch von Grünland verboten. § 110 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Überschwemmungsgebiete, einschließlich der Überschwemmungskernbereiche, werden in bei den Wasserbehörden und den Gemeinden ausliegenden Karten dargestellt. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen. 

Hinweis:

Siehe hierzu auch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1):

Artikel 2 Übergangsvorschriften

(1) In Überschwemmungsgebieten nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 treten die Rechtsfolgen nach § 77 Abs. 2 und § 78 erst ein, wenn das Überschwemmungsgebiet in einer nach § 77 Abs. 3 ausliegenden Karte dargestellt ist. § 82 bleibt unberührt.

(2) § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 78 gelten nicht für Flächen, die in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind.

(3) Soweit Rechtsverordnungen für Überschwemmungsgebiete nach den bisherigen Bestimmungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden und seinen Regelungen nicht entgegenstehen, bleiben sie in Kraft.

Literatur im Internet zu § 77 WasserG

Querverweise

Auf § 77 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Sicherung des Wasserabflusses
        Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG)
          § 78a (Bauleitplanung und Überschwemmungsgebiete)
          § 79 (Regelungen für Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung)
          § 80 (Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 77 WasserG:
    Bestattungsgesetz (BestattG)
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
          Friedhöfe
            § 4 II (Bodenbeschaffenheit und Lage) (zu §§ 77 ff)

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