Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80) |
| 2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80) |
In den Überschwemmungsgebieten bedürfen die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche sowie die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von Bauten und sonstigen Anlagen der wasserrechtlichen Genehmigung. In den Überschwemmungskernbereichen gilt dies auch für das Anlegen oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen. § 76 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Keiner Genehmigung bedürfen Vorhaben und Maßnahmen, die bereits einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen oder die der Gewässerunterhaltung dienen.
Hinweis:Siehe hierzu auch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1):
Artikel 2 Übergangsvorschriften
(1) In Überschwemmungsgebieten nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 treten die Rechtsfolgen nach § 77 Abs. 2 und § 78 erst ein, wenn das Überschwemmungsgebiet in einer nach § 77 Abs. 3 ausliegenden Karte dargestellt ist. § 82 bleibt unberührt.
(2) § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 78 gelten nicht für Flächen, die in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind.
(3) Soweit Rechtsverordnungen für Überschwemmungsgebiete nach den bisherigen Bestimmungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden und seinen Regelungen nicht entgegenstehen, bleiben sie in Kraft.
Literatur im Internet zu § 78 WasserG
Querverweise
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 59 I (Baubeginn)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 29 I (Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften)
Rechtsberatung
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