Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80a) |
| 2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80a) |
(1) Die Ausweisung, Änderung oder Ergänzung von Baugebieten, die an eine bestehende Bebauung angrenzen, ist innerhalb des Geltungsbereiches eines Überschwemmungsgebietes nach § 77 Abs. 1 oder eines Überschwemmungskernbereiches nach § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zulässig, wenn
| 1. | keine zumutbaren anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, | |
| 2. | kein Verlust an Retentionsflächen erfolgt oder ein umfang- und funktionsgleicher Ausgleich geschaffen wird, | |
| 3. | keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind und | |
| 4. | die Belange der Hochwasservorsorge beachtet werden. |
Mit Genehmigung des Flächennutzungsplanes oder Bekanntmachung des Bebauungsplanes treten die Rechtswirkungen von § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 78 außer Kraft.
(2) Absatz 1 gilt nicht für durch Rechtsverordnung ausgewiesene Überschwemmungsgebiete.
Rechtsprechung zu § 78a WasserG
Literatur im Internet zu § 78a WasserG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 78a WasserG:
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 III Nr. 2 (Örtliche Bauvorschriften)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)
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