Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12)   
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Überflutung und Verlandung bei öffentlichen Gewässern

(1) Werden Ufergrundstücke an öffentlichen Gewässern oder dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so erstreckt sich das Eigentum am Gewässerbett auch auf die überfluteten Flächen.

(2) Entstehen in öffentlichen Gewässern durch Anschwemmung oder durch Zurücktreten des Wassers dauernde Verlandungen, so gehören sie dem Eigentümer des Gewässerbettes.

(3) In den Fällen des § 9a Abs. 2 erwirbt der Eigentümer des Gewässerbettes das Eigentum erst, wenn die Wasserbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zugelassen hat, nach § 9a Abs. 4 entschieden hat, daß die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht notwendig ist oder wenn auch das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist.

Rechtsprechung zu § 8 WasserG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bach-Unterspülungen, 25.2.93 (BGHZ 121, 367)
    §§ 17, 17a GVG, Gewässerunterhaltungspflicht, § 46 WasserG, Geltung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, §§ 823, 1004 BGB;
    § 13 GVG;
    § 8 WasserG nicht anwendbar bei Verletzung von Unterhaltspflichten

Literatur im Internet zu § 8 WasserG

Querverweise

Auf § 8 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Eigentumsverhältnisse der Gewässer
        § 9a (Entschädigung, Wiederherstellung)

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