Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80)   
   2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 80
Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich

(1) Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich sind Flächen,

1. die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, und für die keine oder geringere als gegen hundertjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen, oder
2. die bei einem größeren als einem hundertjährlichen Hochwasserereignis bei Versagen oder Überströmen der vorhandenen Schutzeinrichtungen überflutet werden; dies gilt jedoch nur bis zur Grenze des Gebiets, das bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen würde.

Die hochwassergefährdeten Gebiete werden fachtechnisch abgegrenzt und in bei den Wasserbehörden und den Gemeinden ausliegenden Karten dargestellt; § 77 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Zum Schutz der Umwelt und zur Abwehr von Gefahren und Schäden durch Hochwasser können in hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich die Ortspolizeibehörden durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die erforderlichen Regelungen treffen.

(3) In hochwassergefährdeten Gebieten gelten die Bestimmungen der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) in der jeweils gültigen Fassung.

Literatur im Internet zu § 80 WasserG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 80 WasserG:
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 3 (Polizeiliche Maßnahmen) (zu § 80 II)
          Polizeiverordnungen
            § 10 (Ermächtigung zum Erlaß von Polizeiverordnungen) (zu § 80 II)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 80 WasserG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht