Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 80 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 1 - Zuständigkeit (§§ 80 - 85)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 80
Wasserbehörden

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, der §§ 65 bis 69 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei Vorhaben nach den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.

(2) Wasserbehörden sind

1. das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden (§ 15 Landesverwaltungsgesetz) als untere Wasserbehörden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.11.2018 (GBl. S. 439), in Kraft getreten am 11.12.2018.

Rechtsprechung zu § 80 WasserG

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