Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80a)   
   2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80a)   
§ 80a
Hochwasserschutzpläne

Soweit dies erforderlich ist, sind Hochwasserschutzpläne, die den Anforderungen des § 31d WHG entsprechen, aufzustellen und zu aktualisieren.

Literatur im Internet zu § 80a WasserG

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