Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80a) |
| 2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80a) |
Soweit dies erforderlich ist, sind Hochwasserschutzpläne, die den Anforderungen des § 31d WHG entsprechen, aufzustellen und zu aktualisieren.
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