Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80)   
   3. Abschnitt - Wild abfließendes Wasser (§ 81)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 81
Wasserablauf

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehindert werden. Dies gilt nicht für künstlich hergeleitetes oder erschlossenes Wasser.

(2) Der natürliche Ablauf wild fließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden.

(3) Wird der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers durch zufällig entstandene Hindernisse zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehemmt oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert, so kann der Eigentümer oder der Besitzer des benachteiligten Grundstücks verlangen, daß ihm die Wegräumung der Hindernisse gestattet wird.

(4) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die Ortspolizeibehörde Anordnungen treffen und Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Entstehen dadurch nicht nur unerhebliche Schäden, so ist der Geschädigte von dem Unternehmer der Veränderung zu entschädigen.

Literatur im Internet zu § 81 WasserG

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 81 WasserG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht