Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85)   

§ 82a
Gewässerkundlicher Dienst

Das Land unterhält einen gewässerkundlichen Dienst, der die Wasserbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Der gewässerkundliche Dienst hat im von der obersten Wasserbehörde festgelegten Umfang

1. Gewässerdaten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu veröffentlichen,
2. die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen,
3. den Zustand der Gewässer regelmäßig in einem Bericht darzustellen,
4. bei der Aufstellung und Fortschreibung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen mitzuwirken.

Der gewässerkundliche Dienst soll sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen; er kann von der obersten Wasserbehörde ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. § 82 Abs. 3 gilt für die Durchführung des gewässerkundlichen Dienstes entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 82a WasserG

Querverweise

Auf § 82a WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Zuständigkeit und Verfahren
        Verfahren
          Allgemeine Bestimmungen
            § 106 (Datenverarbeitung)
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