Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85) |
Das Land unterhält einen gewässerkundlichen Dienst, der die Wasserbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Der gewässerkundliche Dienst hat im von der obersten Wasserbehörde festgelegten Umfang
| 1. | Gewässerdaten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu veröffentlichen, | |
| 2. | die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen, | |
| 3. | den Zustand der Gewässer regelmäßig in einem Bericht darzustellen, | |
| 4. | bei der Aufstellung und Fortschreibung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen mitzuwirken. |
Der gewässerkundliche Dienst soll sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen; er kann von der obersten Wasserbehörde ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. § 82 Abs. 3 gilt für die Durchführung des gewässerkundlichen Dienstes entsprechend.
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