Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85) |
(1) Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet, hat die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Meßergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die Wasserbehörde festgelegt werden.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
| 1. | welche Geräte einzubauen sind und in welcher Form die Meßergebnisse aufzuzeichnen und wie lange sie aufzubewahren sind, | |
| 2. | in welchen Fällen auf Geräte verzichtet werden kann, | |
| 3. | in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen zu übermitteln sind. |
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