Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 85 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 1 - Zuständigkeit (§§ 80 - 85)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 85
Zuständigkeit für Veränderungssperren (zu § 86 WHG)

Die Ermächtigung, Rechtverordnungen nach § 86 Absatz 1 WHG zu erlassen, wird auf die für das Vorhaben zuständige Wasserbehörde übertragen.

Was ist das?

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