Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93) |
Erfordern es die Bedürfnisse des gewässerkundlichen Dienstes, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer von Grundstücken verpflichten, die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Meßanlagen (Pegel, Abfluß- und andere Meßstellen) gegen Entschädigung zu dulden.
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Querverweise
Auf § 86 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 86 WasserG:
- WasserG
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 25 II (Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG)) (zu §§ 86 ff)