Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 86 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Verfahrensbestimmungen (§§ 86 - 91)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 86
Antrag

(1) 1Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich bei der für die Entscheidung zuständigen Wasserbehörde einzureichen. 2Die Wasserbehörde kann unzulässige oder unvollständige Anträge ablehnen, wenn der Antragsteller den Mangel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behoben hat.

(2) Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet sein.

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