Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93)   

§ 86
Errichtung gewässerkundlicher Anlagen

Erfordern es die Bedürfnisse des gewässerkundlichen Dienstes, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer von Grundstücken verpflichten, die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Meßanlagen (Pegel, Abfluß- und andere Meßstellen) gegen Entschädigung zu dulden.

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Literatur im Internet zu § 86 WasserG

Querverweise

Auf § 86 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Zwangsverpflichtungen
        § 90 (Duldung von Vorarbeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 86 WasserG:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 25 II (Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG)) (zu §§ 86 ff)
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