Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93) |
Erfordert es die Feststellung nutzbarer Grundwasservorkommen für die öffentliche Wasserversorgung oder die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten oder von Zonen solcher Gebiete, Aufschluß über die Untergrundverhältnisse zu erlangen, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer von Grundstücken verpflichten, vorübergehend Grab- oder Bohrarbeiten, Pumpversuche und die Entnahme von Bodenproben gegen Entschädigung zu dulden.
Literatur im Internet zu § 87 WasserG
Querverweise
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