Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93)   
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Probebohrungen

Erfordert es die Feststellung nutzbarer Grundwasservorkommen für die öffentliche Wasserversorgung oder die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten oder von Zonen solcher Gebiete, Aufschluß über die Untergrundverhältnisse zu erlangen, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer von Grundstücken verpflichten, vorübergehend Grab- oder Bohrarbeiten, Pumpversuche und die Entnahme von Bodenproben gegen Entschädigung zu dulden.

Literatur im Internet zu § 87 WasserG

Querverweise

Auf § 87 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Zwangsverpflichtungen
        § 90 (Duldung von Vorarbeiten)

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