Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12)   

§ 9
Verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers

(1) Hat ein öffentliches Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so verbleibt das verlassene Gewässerbett dem Eigentümer. An den in das neue Gewässerbett fallenden Grundflächen entsteht öffentliches Eigentum desjenigen, der nach § 4 Abs. 1 Eigentümer des Gewässerbettes ist.

(2) In den Fällen des § 9a Abs. 2 treten die Rechtsfolgen des Absatzes 1 erst ein, wenn die Wasserbehörde nach § 9a Abs. 2 Satz 4 oder nach Abs. 4 entschieden hat, daß die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zulässig oder nicht notwendig ist und auch das Recht zur Wiederherstellung erloschen ist.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend, wenn nur ein Nebenarm des Gewässers entstanden ist.

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Literatur im Internet zu § 9 WasserG

Querverweise

Auf § 9 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Eigentumsverhältnisse der Gewässer
        § 9a (Entschädigung, Wiederherstellung)
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