Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 92 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten (§§ 92 - 98)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 92
Anzeigeverfahren

(1) 1Besteht für ein Vorhaben eine Anzeigepflicht, so sind, soweit nichts anderes geregelt ist, der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen beizufügen. 2Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. 3Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die Wasserbehörde nicht einem früheren Beginn zustimmt.

(2) 1Eine Zulassung des Vorhabens ist erforderlich, wenn die Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ein Zulassungsverfahren einleitet. 2Die Anzeige gilt in diesem Fall als Antrag. 3Der Beginn des Zulassungsverfahrens ist dem Antragsteller mitzuteilen. 4Die Mitteilung kann zusammen mit der Bestätigung der Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 erfolgen.

(3) Um zu klären, ob die Einleitung eines Zulassungsverfahrens nach Absatz 2 erforderlich oder zweckmäßig ist, kann die Wasserbehörde innerhalb der Monatsfrist Träger öffentlicher Belange, Anlieger oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören.

Querverweise

Auf § 92 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 18 (Änderung von Wasserbenutzungsanlagen)
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 24 (Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG))
        Schifffahrt
          § 43 (Erdaufschlüsse, Geothermie (zu § 49 WHG))
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 48 (Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 Absatz 3 und 4 WHG))
     
      Straf- und Bußgeldbestimmungen
        § 126 (Ordnungswidrigkeiten)
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