Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   1. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 95 - 98)   

§ 95
Wasserbehörden und technische Fachbehörden

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.

(2) Wasserbehörden sind

1. das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden (§ 15 Landesverwaltungsgesetz) als untere Wasserbehörden.

Rechtsprechung zu § 95 WasserG

4 Entscheidungen zu § 95 WasserG in unserer Datenbank:

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