Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 1. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 95 - 98) |
(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.
(2) Wasserbehörden sind
| 1. | das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde, | |
| 2. | die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden, | |
| 3. | die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 Landesverwaltungsgesetz) als untere Wasserbehörden. |
Literatur im Internet zu § 95 WasserG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 95 WasserG:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Die Verwaltungsbehörden
- Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
- Die unteren Verwaltungsbehörden
- § 16 I Nr. 11 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften) (zu § 95 II Nr. 3)
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