Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   1. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 95 - 98)   
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Wasserbehörden und technische Fachbehörden

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.

(2) Wasserbehörden sind

1. das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 Landesverwaltungsgesetz) als untere Wasserbehörden.

Literatur im Internet zu § 95 WasserG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 95 WasserG:
    Landesverwaltungsgesetz (LVG)
      Die Verwaltungsbehörden
        Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
          Die unteren Verwaltungsbehörden
            § 16 I Nr. 11 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften) (zu § 95 II Nr. 3)

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