Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 96 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten (§§ 92 - 98)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 96
Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG)

1Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Anordnungen für alle oder mehrere

1. öffentliche Wasserversorgungen nach § 50 Absatz 5 Satz 1 WHG,
2. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 WHG,
3. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG,
4. als Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 oder § 53 Absatz 5 WHG getroffen worden sind,

erlassen. 2Soweit die Rechtsverordnung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschafts- und Forstbehörde. 3§ 95 findet keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 96 WasserG

Entscheidung zu § 96 WasserG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 96 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
          § 45 (Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (zu §§ 52 und 53 WHG))
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