Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 96 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98) |
Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten (§§ 92 - 98) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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§ 96
Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG)
1Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Anordnungen für alle oder mehrere
1. | öffentliche Wasserversorgungen nach § 50 Absatz 5 Satz 1 WHG, | |
2. | Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 WHG, | |
3. | Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG, | |
4. | als Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 oder § 53 Absatz 5 WHG getroffen worden sind, |
erlassen. 2Soweit die Rechtsverordnung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschafts- und Forstbehörde. 3§ 95 findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 96 WasserG
Entscheidung zu § 96 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von ...
Querverweise
Auf § 96 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
- § 45 (Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (zu §§ 52 und 53 WHG))