Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 1. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 95 - 98) |
(1) Ist ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Eignungsfeststellung bedarf, auch Gegenstand eines bergrechtlichen Betriebsplans, so entscheidet die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auch über die Genehmigung oder Eignungsfeststellung.
(2) Sind für ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung, Eignungsfeststellung oder einer Befreiung von den Vorschriften einer Verordnung nach §§ 110 und 110a bedarf, auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig, so entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde auch über die Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Befreiung.
Rechtsprechung zu § 98 WasserG
Entscheidung zu § 98 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 24.07.2001 - 4 K 334/01
Unterlassungsanspruch mittelbar betroffener Straßenanlieger
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 98 WasserG:
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 47 I (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu § 98 II, III)