Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   1. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 95 - 98)   

§ 98
Zusammentreffen wasserrechtlicher Entscheidungen mit anderen Entscheidungen

(1) Ist ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Eignungsfeststellung bedarf, auch Gegenstand eines bergrechtlichen Betriebsplans, so entscheidet die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auch über die Genehmigung oder Eignungsfeststellung.

(2) Sind für ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung, Eignungsfeststellung oder einer Befreiung von den Vorschriften einer Verordnung nach §§ 110 und 110a bedarf, auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig, so entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde auch über die Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Befreiung.

Rechtsprechung zu § 98 WasserG

Entscheidung zu § 98 WasserG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 98 WasserG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 98 WasserG:
    Landesbauordnung (LBO)
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 47 I (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu § 98 II, III)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht