Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) |
Der gezogene Wechsel enthält:
| 1. | die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; | |
| 2. | die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; | |
| 3. | den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); | |
| 4. | die Angabe der Verfallzeit; | |
| 5. | die Angabe des Zahlungsorts; | |
| 6. | den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; | |
| 7. | die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; | |
| 8. | die Unterschrift des Ausstellers. |
Rechtsprechung zu Art. 1 WechselG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu Art. 1 WechselG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 1 WechselG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 1 WechselG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Urkunden- und Wechselprozess
- §§ 602 ff (Wechselprozess) (zu Art. 1 ff)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95 I Nr. 2 (zu Art. 1 ff)
- Börsengesetz (BörsG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
- § 51 I (Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel) (zu Art. 1 ff)
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