Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10)   
Artikel 1

Der gezogene Wechsel enthält:

1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe der Verfallzeit;
5. die Angabe des Zahlungsorts;
6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8. die Unterschrift des Ausstellers.

Rechtsprechung zu Art. 1 WechselG

56 Entscheidungen zu Art. 1 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 1 WechselG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 1 WechselG:
    Börsengesetz (BörsG)
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
        § 51 I (Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel) (zu Art. 1 ff)

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