(1) Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet.
(2) Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte "nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
(3) 1Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. 2Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.
Rechtsprechung zu Art. 11 WechselG
24 Entscheidungen zu Art. 11 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.04.1988 - II ZR 272/87
Abbedingung des Wirkungsstatus des Zahlungsortes; Wirksamkeit der Abtretung der ...
- BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 3/20 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Unzulässigkeit - ...
- OLG Düsseldorf, 17.08.2006 - 2 U 1/05
Unsubstantiierte Behauptung der Unechtheit der Unterschrift unter der ...
- OLG Zweibrücken, 18.11.1997 - 5 U 6/97
Umdeutung eines Wechselakzepts in eine persönliche Verpflichtungserklärung
- BGH, 29.11.1971 - V ZR 136/69
Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank - Voraussetzungen für ...
- BGH, 03.12.1954 - V ZR 103/54
Rechtsmittel
- OLG Frankfurt, 21.12.1982 - 5 U 97/82
Diskontierung von Wechseln; Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Verteilung ...
- OLG München, 11.03.1991 - 26 U 4765/90
Geltendmachung eines Anspruchs einer Factoring-Bank gegen eine Universalbank aus ...
- BGH, 19.02.1979 - II ZR 186/77
Erlangen einer Wechselforderung auf Grund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ...
- BGH, 20.10.1969 - II ZR 162/68
Nach Verfall ausgestellter Wechsel
Querverweise
Auf Art. 11 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77