(1) Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet.
(2) Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte "nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
(3) Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.
Rechtsprechung zu Art. 11 WechselG
23 Entscheidungen zu Art. 11 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 17.08.2006 - 2 U 1/05
Unsubstantiierte Behauptung der Unechtheit der Unterschrift unter der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2012 - 2 M 166/11
Verlangen eines Dichtigkeitsnachweises durch die Gemeinden und ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.03.2011 - 4 L 103/10
Auslegung des Merkmals "allgemein anerkannte Regeln der Technik" im Hinblick auf ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.07.2007 - 2 L 5/06
Teilwiderruf von Wasserrechten
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.03.2012 - 2 M 218/11
Erforderlichkeit einer neuen Erlaubnis bei Änderung des Maßes der erlaubten ...
- OLG München, 11.03.1991 - 26 U 4765/90
- BGH, 29.11.1971 - V ZR 136/69
- BGH, 17.09.1984 - II ZR 23/84
Hereingabe eines Wechsels zum Diskont
- BGH, 19.02.1979 - II ZR 186/77
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