Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   2. Abschnitt - Indossament (Art. 11 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 12

(1) 1Das Indossament muß unbedingt sein. 2Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

(2) Ein Teilindossament ist nichtig.

(3) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

Rechtsprechung zu Art. 12 WechselG

3 Entscheidungen zu Art. 12 WechselG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 12 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 68 (Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung)
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