Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   2. Abschnitt - Indossament (Art. 11 - 20)   

Artikel 13

(1) Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.

(2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.

Rechtsprechung zu Art. 13 WechselG

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Literatur im Internet zu Art. 13 WechselG

Querverweise

Auf Art. 13 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 68 (Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 WechselG:
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