Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   2. Abschnitt - Indossament (Art. 11 - 20)   

Artikel 14

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3. den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Rechtsprechung zu Art. 14 WechselG

16 Entscheidungen zu Art. 14 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Querverweise

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