Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   2. Abschnitt - Indossament (Art. 11 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 15

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

Rechtsprechung zu Art. 15 WechselG

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Querverweise

Auf Art. 15 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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