Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   2. Abschnitt - Indossament (Art. 11 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 16

(1) 1Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. 2Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. 3Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.

(2) Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Rechtsprechung zu Art. 16 WechselG

61 Entscheidungen zu Art. 16 WechselG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 16 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 68 (Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 16 WechselG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 935 II (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen) (zu Art. 16 II)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 985 (Herausgabeanspruch) (zu Art. 16 II)
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