Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   2. Abschnitt - Indossament (Art. 11 - 20)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 17

Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Rechtsprechung zu Art. 17 WechselG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu Art. 17 WechselG

Querverweise

Auf Art. 17 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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