(1) Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.
(2) Die Wechselverpflichteten können in diesem Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
(3) Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.
Rechtsprechung zu Art. 18 WechselG
17 Entscheidungen zu Art. 18 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2003 - 8 S 2828/02
Richtigkeitszweifel entschärfende neue Umstände; Vorrangentscheidung - ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.1991 - 8 S 1426/91
Wasserrechtliche Erlaubnis: Auswahlentscheidung nach WasG BW § 18 - ...
- OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05
Alte Wasserrechte genügen nicht für den Betrieb von Wasserkraftwerken
- VG Meiningen, 07.12.2010 - 2 K 310/09
Wasserrecht; Einzelfall eines nicht wirksamen Übergangs einer wasserrechtlichen ...
- OVG Sachsen, 02.03.2011 - 5 A 343/08
Beurteilung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.07.2007 - 2 L 5/06
Teilwiderruf von Wasserrechten
- BVerwG, 10.11.1960 - II C 81.58
- BGH, 17.09.1984 - II ZR 23/84
Hereingabe eines Wechsels zum Diskont
- BGH, 03.02.1977 - II ZR 116/75
Ansprüche einer Bank aus einem Scheck
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