(1) Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.
(2) Die Wechselverpflichteten können in diesem Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
(3) Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.
Rechtsprechung zu Art. 18 WechselG
12 Entscheidungen zu Art. 18 WechselG in unserer Datenbank:
- OLG München, 14.07.1992 - 25 U 5929/91
Rechtsfolgen des gutgläubigen Erwerbs eines Wechsels
- BGH, 03.02.1977 - II ZR 116/75
Ansprüche einer Bank aus einem Scheck
- BGH, 11.11.1976 - II ZR 2/75
Erwerb von Sicherungseigentum an einem Scheck durch die mit der Einziehung ...
- VGH Bayern, 18.01.2021 - 8 BV 19.100
Keine Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei Nennung des falschen ...
- BGH, 20.06.1974 - II ZR 39/73
Erwerb von Wechselakzepten durch Kauf - Voraussetzungen für das Vorliegen eines ...
- BGH, 24.02.1986 - II ZR 144/86
Wahrheitspflicht - Wechsel - Diskont - Annahme - Substantiiertes Bestreiten - ...
- BGH, 14.06.1971 - II ZR 109/69
Diskontierung vom Annehmer eingereichter Wechsel
- BGH, 29.06.1999 - XI ZR 304/98
Abgrenzung der für die Inanspruchnahme aus einem Wechsel geltenden Rechtsordnung
- BGH, 01.07.1985 - II ZR 155/84
Abgesonderte Befriedigung einer an die Einreicherbank abgetretenen ...
- BGH, 14.06.1971 - II ZR 110/69
Einlösung eines Wechsels - Vorbehaltloserklärung eines Wechselvorbehaltsurteils - ...
Querverweise
Auf Art. 18 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77