Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   3. Abschnitt - Annahme (Art. 21 - 29)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 23

(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.

(2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.

(3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

Literatur im Internet zu Art. 23 WechselG

Querverweise

Auf Art. 23 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 23 WechselG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht