Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   3. Abschnitt - Annahme (Art. 21 - 29)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 24

(1) Der Bezogene kann verlangen, daß ihm der Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, daß diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist.

(2) Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.

Literatur im Internet zu Art. 24 WechselG

Querverweise

Auf Art. 24 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
    WechselG
      Gezogener Wechsel
        Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

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