(1) 1Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. 2Sie wird durch das Wort "angenommen" oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. 3Die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.
(2) 1Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muß die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. 2Ist kein Tag angegeben, so muß der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.
Rechtsprechung zu Art. 25 WechselG
17 Entscheidungen zu Art. 25 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.11.1993 - XI ZR 8/93
Wirksamkeit eines Wechselakzepts
- BGH, 08.12.1977 - II ZR 153/76
Richterliche Beurteilung eines Schriftzugs als Namensunterschrift
- BFH, 08.05.1974 - II R 91/66
Darlehn - Sicherheit - Unvollständiger Wechsel - Haftung für Wechselsteuerschuld ...
- BGH, 12.01.1961 - II ZR 184/60
Wechselbürgschaft
- BGH, 26.03.1956 - II ZR 120/55
Rechtsmittel
- OLG Düsseldorf, 17.08.2006 - 2 U 1/05
Unsubstantiierte Behauptung der Unechtheit der Unterschrift unter der ...
- VGH Bayern, 21.11.2013 - 8 CE 13.1930
Keine eigene Vollzugszuständigkeit kreisangehöriger Gemeinden in Bezug auf ...
- OLG Hamm, 12.04.1983 - 7 U 6/83
- OLG Zweibrücken, 12.03.1998 - 4 U 182/96
- OLG Hamburg, 28.11.1974 - 3 U 80/74
Querverweise
Auf Art. 25 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 78